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In vielen Arztpraxen gehört der tägliche Kontakt mit kranken Menschen zum Berufsalltag. Besonders in allgemeinmedizinischen Ordinationen oder Kinderarztpraxen steigt damit auch das Risiko, sich mit Infektionskrankheiten anzustecken. Für Mitarbeitende stellt sich daher eine wichtige Frage: Kann eine dafür gewährte Zulage steuerfrei sein?
In Österreich bleiben immer mehr Kassenarztstellen unbesetzt. Was früher vor allem ein Problem einzelner ländlicher Regionen war, entwickelt sich zunehmend zu einer strukturellen Herausforderung für das gesamte Gesundheitssystem. Gemeinden und Sozialversicherungsträger suchen oft über Monate hinweg nach Nachfolger für bestehende Ordinationen – teilweise ohne Erfolg.
Ärztliche Leistungen sind in Österreich grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für alle Leistungen, die von Ärzt:innen erbracht werden. Insbesondere bei sogenannten Zusatzleistungen kann Umsatzsteuer anfallen. Für Ärzt:innen ist es daher wichtig zu wissen, welche Leistungen steuerfrei sind und wann Umsatzsteuerpflicht besteht.
Für Unternehmer:innen in Österreich gelten seit einigen Jahren strengere Regeln für die Aufzeichnung von Bareinnahmen. Diese Vorgaben betreffen auch viele Arztpraxen – insbesondere dann, wenn Patient:innen Leistungen direkt vor Ort bezahlen. Grundsätzlich müssen daher Arztpraxen jede Bareinnahme einzeln dokumentieren, um eine nachvollziehbare Ermittlung der Tagesumsätze zu ermöglichen.
Die medizinische Fortbildung ist für Ärzt:innen unverzichtbar. Neue Behandlungsmethoden, medizinische Leitlinien und technische Entwicklungen erfordern laufende Weiterbildung. Viele dieser Fortbildungen sind jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Fortbildungsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Der Schritt in die Selbstständigkeit ist für viele Ärzt:innen ein bedeutender Karriereschritt. Neben der medizinischen Tätigkeit treten dabei jedoch zahlreiche organisatorische und wirtschaftliche Fragen in den Vordergrund. Eine Praxis entsteht nicht über Nacht. Planung, Finanzierung und organisatorische Vorbereitung benötigen Zeit. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Vorbereitung zu beginnen und zentrale Entscheidungen rechtzeitig zu treffen.
Mit Jahresbeginn 2026 wurden die Sozialversicherungswerte angepasst – insbesondere die Höchstbeitragsgrundlage, die nun bei €6.930 monatlich liegt. Für selbständige Ärzt:innen, Praxisinhaber:innen und Gesellschafter:innen von Gruppenpraxen hat das spürbare Auswirkungen auf Liquidität, Steuerplanung und Nettobelastung.
Unser Geschäftsführer Mag. Dimitar Zlatev und unsere Directorin Anna Pasquale hatten kürzlich die Gelegenheit bei den Barmherzigen Brüdern in Wien einen Fachvortrag zu steuerlichen Themen für Ärzt:Innen. Ziel der Veranstaltung war es, einen praxisnahen Überblick über steuerliche Fragestellungen zu geben, die im medizinischen Berufsalltag besonders häufig auftreten.
Die Gruppenpraxis wächst – und mit ihr das Team. Neben den ärztlichen Gesellschafter:innen sind in vielen Einrichtungen auch angestellte Ärzt:innen tätig: z. B. Karenzvertretungen, Berufseinsteiger:innen oder Teilzeitkräfte. Doch wie viel Mitspracherecht steht diesen Ärzt:innen eigentlich zu? Und wie lässt sich der Balanceakt zwischen „Mitarbeit“ und „Mitgestaltung“ rechtlich und praktisch lösen?
Egal ob OG, GmbH oder GmbH & Co KG – die Art und Weise, wie Umsätze innerhalb einer Gruppenpraxis verteilt werden, zählt zu den sensibelsten und wichtigsten vertraglichen Fragen. Denn davon hängen nicht nur die Steuerbelastung und das Haftungsrisiko ab, sondern auch die Fairness im ärztlichen Alltag und die langfristige Zusammenarbeit im Team.
Die Idee liegt nahe: Warum nicht z. B. ein:e Jurist:in, Investor:in oder Praxismanager:in als Gesellschafter:in in die Gruppenpraxis aufnehmen – um Kapital, Know-how oder Organisation zu stärken? Doch das österreichische Berufs- und Gesundheitsrecht setzt hier klare Grenzen. In diesem Artikel klären wir, ob und wie nichtärztliche Personen in einer Gruppenpraxis beteiligt sein dürfen.
Gruppenpraxen bieten zahlreiche Vorteile – Synergien, geteilte Investitionen und organisatorische Entlastung. Doch gerade ihre komplexere Struktur macht sie auch anfälliger für steuerliche Prüfungen. In den letzten Jahren zeigt sich: Gruppenpraxen stehen bei Betriebsprüfungen besonders im Fokus, vor allem bei unklaren Verrechnungsmodellen oder bei Beteiligungen von Angehörigen.
Für viele Ärzt:innen ist die erste Betriebsprüfung eine unangenehme Vorstellung. Dabei gilt: Wer sauber dokumentiert, klare Trennung von Privat und Beruf wahrt und steuerlich begleitet wird, hat selten Überraschungen zu befürchten. Trotzdem kommt es bei Arztpraxen immer wieder zu Nachforderungen – oft wegen formaler Mängel oder fehlender Belege.
Im Gegensatz zu angestellten Ärzt:innen stehen selbständige Wahlärzt:innen und Praxispartner:innen bei einer Babypause vor steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Herausforderungen – denn weder das Finanzamt noch der Wohlfahrtsfonds oder die SVS passen ihre Vorschreibungen automatisch an.
Ob Wahlarztpraxis mit neu eröffneter Ordination oder Kassenpraxis mit Spezialisierung: Sichtbarkeit entscheidet zunehmend über Patient:innenzufluss. Doch anders als in der freien Wirtschaft gelten für Ärzt:innen klare Grenzen – festgelegt in der Berufsordnung und ergänzt durch landesspezifische Werberichtlinien der Ärztekammern. Gerade in Wien wird die Werbung durch das Ärztekammergesetz (§53 Abs. 2) und die Standesregeln sehr eng ausgelegt.
Als Mitglied der Ärztekammer für Wien sind Sie automatisch auch dem Wiener Wohlfahrtsfonds (WFF) zugeordnet. Dieser ist keine freiwillige Vorsorgeeinrichtung, sondern eine gesetzlich verpflichtende Solidargemeinschaft zur finanziellen Absicherung in besonderen Lebenslagen – etwa bei Pensionierung, Invalidität oder Tod.
Für selbständige Ärzt:innen gelten dieselben steuerlichen Abgabefristen wie für andere Unternehmer:innen. Wer diese Termine kennt und einhält, vermeidet Mahnspesen, Verspätungszuschläge oder gar finanzielle Engpässe. Gerade bei Vorauszahlungen, Sozialversicherung und Lohnabgaben lohnt sich ein strukturierter Kalender.
Familienzeit und Selbständigkeit: Ein Balanceakt Viele junge Mediziner:innen stehen früher oder später vor der Frage: Wie funktioniert Elternzeit, wenn ich selbständig bin? Anders als im klassischen Angestelltenverhältnis gelten für niedergelassene Ärzt:innen eigene Regeln. Ob Sie Kassenarzt oder Wahlärztin sind – steuerlich gibt es beim Ausstieg und vor allem beim Wiedereinstieg einiges zu beachten.
Was ist der Gewinnfreibetrag? Der Gewinnfreibetrag ist ein steuerlicher Abzugsbetrag, den selbständige Ärzt:innen nutzen können, um ihren steuerpflichtigen Gewinn zu reduzieren. Er besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag.