Ihr Steuer- und Finanzratgeber
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen, Tipps und Ratschläge in unserem Blog für Steuerberatung und Finanzwesen.
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen, Tipps und Ratschläge in unserem Blog für Steuerberatung und Finanzwesen.
Erhalte exklusive Einblicke in die Welt der Steuerberatung mit unserem Newsletter.
Unser Geschäftsführer Mag. Dimitar Zlatev und unsere Directorin Anna Pasquale hatten kürzlich die Gelegenheit bei den Barmherzigen Brüdern in Wien einen Fachvortrag zu steuerlichen Themen für Ärzt:Innen. Ziel der Veranstaltung war es, einen praxisnahen Überblick über steuerliche Fragestellungen zu geben, die im medizinischen Berufsalltag besonders häufig auftreten.
Die Gruppenpraxis wächst – und mit ihr das Team. Neben den ärztlichen Gesellschafter:innen sind in vielen Einrichtungen auch angestellte Ärzt:innen tätig: z. B. Karenzvertretungen, Berufseinsteiger:innen oder Teilzeitkräfte. Doch wie viel Mitspracherecht steht diesen Ärzt:innen eigentlich zu? Und wie lässt sich der Balanceakt zwischen „Mitarbeit“ und „Mitgestaltung“ rechtlich und praktisch lösen?
Egal ob OG, GmbH oder GmbH & Co KG – die Art und Weise, wie Umsätze innerhalb einer Gruppenpraxis verteilt werden, zählt zu den sensibelsten und wichtigsten vertraglichen Fragen. Denn davon hängen nicht nur die Steuerbelastung und das Haftungsrisiko ab, sondern auch die Fairness im ärztlichen Alltag und die langfristige Zusammenarbeit im Team.
Die Idee liegt nahe: Warum nicht z. B. ein:e Jurist:in, Investor:in oder Praxismanager:in als Gesellschafter:in in die Gruppenpraxis aufnehmen – um Kapital, Know-how oder Organisation zu stärken? Doch das österreichische Berufs- und Gesundheitsrecht setzt hier klare Grenzen. In diesem Artikel klären wir, ob und wie nichtärztliche Personen in einer Gruppenpraxis beteiligt sein dürfen.
Gruppenpraxen bieten zahlreiche Vorteile – Synergien, geteilte Investitionen und organisatorische Entlastung. Doch gerade ihre komplexere Struktur macht sie auch anfälliger für steuerliche Prüfungen. In den letzten Jahren zeigt sich: Gruppenpraxen stehen bei Betriebsprüfungen besonders im Fokus, vor allem bei unklaren Verrechnungsmodellen oder bei Beteiligungen von Angehörigen.
Für viele Ärzt:innen ist die erste Betriebsprüfung eine unangenehme Vorstellung. Dabei gilt: Wer sauber dokumentiert, klare Trennung von Privat und Beruf wahrt und steuerlich begleitet wird, hat selten Überraschungen zu befürchten. Trotzdem kommt es bei Arztpraxen immer wieder zu Nachforderungen – oft wegen formaler Mängel oder fehlender Belege.
Im Gegensatz zu angestellten Ärzt:innen stehen selbständige Wahlärzt:innen und Praxispartner:innen bei einer Babypause vor steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und beitragsrechtlichen Herausforderungen – denn weder das Finanzamt noch der Wohlfahrtsfonds oder die SVS passen ihre Vorschreibungen automatisch an.
Ob Wahlarztpraxis mit neu eröffneter Ordination oder Kassenpraxis mit Spezialisierung: Sichtbarkeit entscheidet zunehmend über Patient:innenzufluss. Doch anders als in der freien Wirtschaft gelten für Ärzt:innen klare Grenzen – festgelegt in der Berufsordnung und ergänzt durch landesspezifische Werberichtlinien der Ärztekammern. Gerade in Wien wird die Werbung durch das Ärztekammergesetz (§53 Abs. 2) und die Standesregeln sehr eng ausgelegt.
Als Mitglied der Ärztekammer für Wien sind Sie automatisch auch dem Wiener Wohlfahrtsfonds (WFF) zugeordnet. Dieser ist keine freiwillige Vorsorgeeinrichtung, sondern eine gesetzlich verpflichtende Solidargemeinschaft zur finanziellen Absicherung in besonderen Lebenslagen – etwa bei Pensionierung, Invalidität oder Tod.
Für selbständige Ärzt:innen gelten dieselben steuerlichen Abgabefristen wie für andere Unternehmer:innen. Wer diese Termine kennt und einhält, vermeidet Mahnspesen, Verspätungszuschläge oder gar finanzielle Engpässe. Gerade bei Vorauszahlungen, Sozialversicherung und Lohnabgaben lohnt sich ein strukturierter Kalender.
Familienzeit und Selbständigkeit: Ein Balanceakt Viele junge Mediziner:innen stehen früher oder später vor der Frage: Wie funktioniert Elternzeit, wenn ich selbständig bin? Anders als im klassischen Angestelltenverhältnis gelten für niedergelassene Ärzt:innen eigene Regeln. Ob Sie Kassenarzt oder Wahlärztin sind – steuerlich gibt es beim Ausstieg und vor allem beim Wiedereinstieg einiges zu beachten.
Was ist der Gewinnfreibetrag? Der Gewinnfreibetrag ist ein steuerlicher Abzugsbetrag, den selbständige Ärzt:innen nutzen können, um ihren steuerpflichtigen Gewinn zu reduzieren. Er besteht aus einem Grundfreibetrag und einem investitionsbedingten Freibetrag.
Die rechtliche Grundlage Laut §132 BAO (Bundesabgabenordnung) müssen alle steuerlich relevanten Unterlagen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden. Bei Geschäften mit Bezug zu Immobilien oder geförderten Projekten kann sich diese Frist auf bis zu 22 Jahre verlängern.
Warum eine gute Vorbereitung entscheidend ist Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt ist keine Seltenheit – insbesondere bei selbständigen Ärzt:innen. Gerade dann, wenn größere Investitionen getätigt wurden, Barumsätze vorliegen oder Nebentätigkeiten wie Gutachten oder ästhetische Leistungen erbracht werden. Wer gut vorbereitet ist, kann solchen Prüfungen gelassen entgegensehen.
Fazit der Serie – Wie Sie Ihre Steuern als Ärzt:in wirklich im Griff haben
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einfach erklärt
Umsatzsteuer in der Arztpraxis – bin ich befreit oder nicht?
Wann zahlen Sie Steuern – und wie viel überhaupt?
Einnahmen sind nicht gleich Gewinn – was Sie als Ärzt:in wirklich verdienen