Beitrags Bild: Serie "Steuern verstehen für Ärzt:innen" - Teil 3
Montag, 24.11.2025

Serie "Steuern verstehen für Ärzt:innen" - Teil 3

Teil 3: Umsatzsteuer in der Arztpraxis – bin ich befreit oder nicht?

Umsatzsteuerfreiheit ist kein Automatismus

Grundsätzlich gilt: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind gemäß §6 Abs. 1 Z 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Doch was konkret als Heilbehandlung gilt und was nicht, ist nicht immer eindeutig. Gerade in der Wahlarztpraxis oder bei erweiterten Leistungsspektren sind Grenzfälle häufig.

Wann sind Leistungen steuerfrei?

Die Umsatzsteuerfreiheit greift, wenn:

  • Die Leistung der medizinischen Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung dient,

  • Die Leistung unmittelbar durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt,

  • Ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.

 

Dazu zählen z. B.:

  • Ordinationsbesuche mit Anamnese, Untersuchung, Diagnose, Medikation

  • Blutabnahmen und Laborleistungen im Zusammenhang mit Behandlung

  • Kassen- und Wahlarztleistungen im klassischen Sinn

 

Wann sind Leistungen steuerpflichtig?

Sobald der medizinische Zweck in den Hintergrund tritt, kann Umsatzsteuerpflicht bestehen:

  • Ästhetische Leistungen (z. B. Botox ohne medizinische Indikation, Fett-weg-Spritze, Mesotherapie)

  • Gutachten (für Versicherung, Gericht, Arbeitsfähigkeit etc.)

  • Beratungstätigkeiten für Dritte (z. B. Vortragstätigkeit für Pharmafirmen)

  • Vermietung von Praxisräumen oder Geräten

Diese Leistungen unterliegen grundsätzlich dem 20%igen Umsatzsteuersatz, sofern nicht eine Ausnahme greift.

 

Was bedeutet das für Ihre Praxis?

  • Trennung der Leistungen: Im Idealfall erfolgt eine saubere Trennung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen.

  • Vorsteuerabzug: Bei steuerpflichtigen Leistungen dürfen die damit verbundenen Vorsteuern geltend gemacht werden.

  • Rechnungslegung: Steuerpflichtige Leistungen müssen mit Umsatzsteuer fakturiert werden, inkl. UID-Nummer.

  • Eventuelle Registrierkassenpflicht & Belegausstellung: Auch bei Mischformen gelten besondere Anforderungen.

 

Fazit

Umsatzsteuer in der Arztpraxis ist kein Nebenthema. Falsch klassifizierte Leistungen können zu erheblichen Nachforderungen führen. Eine saubere Abgrenzung und Dokumentation ist daher essenziell.

📩 Wir analysieren Ihre Leistungen und geben Ihnen eine rechtssichere Einschätzung zur Umsatzsteuerpflicht. Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit unseren Expert:innen.

In Teil 4 informieren wir Sie über die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Director I Steuerberaterin

Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.

© 2025 Simplify Med