Wissen zahlt sich aus – So setzt du als Arzt:Ärztin Bildungskosten richtig ab
Vom Medizinstudium über die Facharztausbildung bis hin zu Kongressen und Spezialisierungen: Ärzt:innen investieren laufend in ihr Wissen. Was viele nicht wissen: Viele dieser Kosten lassen sich steuerlich geltend machen – je nach Art der Bildungsmaßnahme jedoch unterschiedlich.
In diesem Beitrag erklären wir, was der Unterschied zwischen Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung ist – und wie du je nach beruflichem Status (angestellt oder selbständig) das steuerliche Optimum herausholst.
Ausbildung, Fortbildung oder Weiterbildung – Was ist was?
Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt, steuerlich aber klar unterschieden:
Ausbildung: Die erstmalige Qualifikation für einen Beruf, z. B. Medizinstudium oder Facharztausbildung direkt nach dem Studium. Zur Absetzbarkeit der Ausbildungskosten, siehe unseren Blogartikel hier
Fortbildung: Berufsbegleitende Maßnahmen zur Erweiterung bestehender Kenntnisse, z. B. Kongresse, Spezialisierungen oder neue medizinische Methoden.
Weiterbildung: Umfasst Fortbildungen, kann aber auch auf größere Qualifikationsveränderungen abzielen (z. B. Ausbildung zum Arbeitsmediziner oder Zweitfacharzt).
Angestellte Ärzt:innen – Was ist absetzbar?
Als Spitalsarzt oder angestellte Fachärztin kannst du Fort- und Weiterbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören:
Kurs- und Kongressgebühren
Reisekosten & Nächtigungen
Fachliteratur & Lernunterlagen
Mitgliedsbeiträge für medizinische Fachgesellschaften
Online-Seminare & E-Learning-Plattformen
Wichtig bei Ausbildungskosten: Kosten für das Medizinstudium oder die Facharztausbildung sind nur absetzbar, wenn bereits ein steuerpflichtiges Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erzielt wird (z. B. als Turnusarzt).
Achtung: Kostenersätze bzw -zuschüsse des Arbeitgebers sind beachtlich. Refundiert dir dein Arbeitgeber beispielsweise 40% der Kosten einer Bildungsmaßnahme, so sind in deiner Steuererklärung nur die restlichen 60% als Werbungskosten ansetzbar.
Selbständige Ärzt:innen – Bildung als Betriebsausgabe
Bist du selbständig tätig (z.B. im Rahmen einer eigenen Praxis oder als Vertretung auf Basis von Honorarnoten), kannst du Fort- und Weiterbildungskosten als Betriebsausgabe absetzen. Vorteil: Sie senken nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch die SVS-Beiträge.
Typische absetzbare Kosten:
Fachspezifische Weiterbildungen
Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung
Fachliteratur & Abos
Schulungen für Mitarbeiter:innen
Praxisbezogene Online-Kurse
Seminare zu Abrechnung, DSGVO, Kommunikation
Auch bei selbständigen Ärzt:innen gilt: Die Weiterbildung muss in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit stehen – dann sind die Ausgaben zur Gänze absetzbar.
Praxisbeispiel: Was geht – was nicht?
In allen Fällen gilt: unbedingt die Rechnungen sowie Zahlungsnachweise aufbewahren, da diese im Falle einer Nachfrage des Finanzamtes vorzulegen sind.
Praxistipp: Je besser du Zweck und Bezug zur beruflichen Tätigkeit dokumentierst (z. B. durch Teilnahmebestätigung, Programmunterlagen oder Reisezielbeschreibung), desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt die Kosten anerkennt.
Fazit: Bildung lohnt sich – auch steuerlich
Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung sind nicht nur medizinisch relevant, sondern auch steuerlich spannend. Wer seine Bildungsmaßnahmen gut dokumentiert und richtig einordnet, kann viel Geld sparen.
📩 Du bist dir nicht sicher, welche deiner Bildungskosten absetzbar sind? Wir unterstützen dich gerne dabei.
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.