Wie viel Mitbestimmung haben angestellte Ärzt:innen in der Gruppenpraxis?
Die Gruppenpraxis wächst – und mit ihr das Team. Neben den ärztlichen Gesellschafter:innen sind in vielen Einrichtungen auch angestellte Ärzt:innen tätig: z. B. Karenzvertretungen, Berufseinsteiger:innen oder Teilzeitkräfte. Doch wie viel Mitspracherecht steht diesen Ärzt:innen eigentlich zu? Und wie lässt sich der Balanceakt zwischen „Mitarbeit“ und „Mitgestaltung“ rechtlich und praktisch lösen?
Rechtliche Ausgangslage: Eigentum = Entscheidungshoheit
Die rechtlichen Grundlagen sind eindeutig:
Gesellschafter:innen (bei OG, GmbH, KG etc.) haben Entscheidungs-, Stimm- und Kontrollrechte entsprechend ihrer Beteiligung und laut Gesellschaftsvertrag.
Angestellte Ärzt:innen haben kein Mitbestimmungsrecht in unternehmerischen Fragen – sie sind klassische Arbeitnehmer:innen.
Das betrifft z. B. folgende Bereiche:
Was bedeutet das in der Praxis?
Trotz fehlender formaler Rechte kann und sollte Mitbestimmung kulturell gelebt werden. Viele erfolgreiche Gruppenpraxen setzen auf:
Teambesprechungen auf Augenhöhe
Mitgestaltung bei medizinischen Prozessen
Einbindung bei organisatorischen Fragen
Feedback zur Personalplanung, Abläufen, Patient:innenfluss
Fazit: Auch wenn das letzte Wort bei den Gesellschafter:innen liegt – angestellte Ärzt:innen können als Mitträger:innen des Erfolgs wahrgenommen und eingebunden werden.
Möglichkeiten zur erweiterten Einbindung
Medizinische Leitung delegieren
Gesellschafter:innen können die ärztliche Leitung an eine angestellte Person übertragen – etwa bei Spezialisierung oder Vertretung. Diese Funktion sollte schriftlich geregelt sein, mit klaren Rechten und Pflichten.
Beteiligungsmodell in Aussicht stellen
Bei langfristiger Zusammenarbeit kann die Option auf späteren Gesellschafter:innenstatus Motivation und Bindung erhöhen. Auch ein Bonussystem basierend auf Praxiserfolg ist möglich (steuerlich korrekt zu gestalten!).
Repräsentationsrechte vereinbaren
Angestellte Ärzt:innen können z. B. Sprecherrolle bei Patient:innen oder in interdisziplinären Teams übernehmen – etwa in Primärversorgungseinheiten oder mit Kooperationspartner:innen.
Arbeitsrechtlich: Was ist zulässig?
Dienstrechtlich gelten die Weisungen der Geschäftsführung bzw. ärztlichen Leitung.
Entscheidungen, die die betriebliche Struktur betreffen (Dienstzeiten, Urlaube, Fortbildungen etc.) müssen klar kommuniziert und abgestimmt werden.
Mitwirkungspflicht in medizinischen Belangen besteht natürlich – hier gelten die Regeln der ärztlichen Sorgfaltspflicht und Kollegialität.
Fazit
Angestellte Ärzt:innen haben keine formale Mitbestimmung im Unternehmen, aber ihre Stimme zählt – gerade im medizinischen Alltag. Wer sie wertschätzend einbindet, stärkt nicht nur das Betriebsklima, sondern auch die Qualität der Versorgung und die Arbeitgebermarke.
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Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 09.03.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Director I Steuerberaterin
Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.