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Montag, 27.04.2026

Steuerfreie Infektionszulage in Arztpraxen

In vielen Arztpraxen gehört der tägliche Kontakt mit kranken Menschen zum Berufsalltag. Besonders in allgemeinmedizinischen Ordinationen oder Kinderarztpraxen steigt damit auch das Risiko, sich mit Infektionskrankheiten anzustecken. Für Mitarbeitende stellt sich daher eine wichtige Frage: Kann eine dafür gewährte Zulage steuerfrei sein?

 

Gefahrenzulage als Teil der SEG-Zulagen

Die Infektionszulage fällt rechtlich unter die sogenannten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen). Diese sollen besondere Belastungen im Arbeitsalltag ausgleichen.

In diesem Fall zielt gerade die Gefahrenzulage auf Tätigkeiten ab, bei denen Leben oder Gesundheit typischerweise gefährdet sind. Genau hier setzt die Infektionszulage an: Sie soll das Risiko ausgleichen, das durch den Kontakt mit ansteckenden Krankheiten entsteht.

 

Wann ist eine Infektionszulage steuerfrei?

Damit eine solche Zulage steuerlich begünstigt ist, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein:

1.    Tatsächliche Gefährdung im Arbeitsalltag

Die Tätigkeit muss regelmäßig mit einer realen Gesundheitsgefahr verbunden sein. Entscheidend ist, ob es sich um eine typische berufliche Gefährdung handelt – nicht bloß um ein allgemeines Lebensrisiko.

2.    Die „Überwiegensregel“

Ein zentrales Kriterium ist der zeitliche Umfang der gefährdenden Tätigkeit:

  • Mehr als 50 % der Arbeitszeit müssen unter entsprechenden Bedingungen erfolgen.

  • Maßgeblich ist der gesamte Tätigkeitszeitraum, für den die Zulage gewährt wird.

 

Patientenkontakt allein genügt nicht

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Der bloße Kontakt mit Patienten reicht nicht automatisch aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob im konkreten Arbeitsumfeld eine erhöhte und dauerhafte Infektionsgefahr besteht.

Typische Beispiele:

  • Hausarztpraxen als erste Anlaufstelle für akut Erkrankte

  • Kinderarztpraxen mit regelmäßigem Kontakt zu leicht übertragbaren Infektionen

Hier kann eher von einer begünstigten Gefahrenzulage ausgegangen werden – allerdings immer im Einzelfall.

 

Welche Tätigkeiten zählen wirklich?

Für die Beurteilung wird die gesamte Arbeitszeit herangezogen. Das bedeutet:

  • Auch administrative Aufgaben (z. B. Telefonate oder Terminvergabe) werden berücksichtigt.

  • Sie gelten nur dann als „ungefährlich“, wenn sie klar getrennt vom Infektionsrisiko stattfinden.

Das kann dazu führen, dass der Anteil der gefährdenden Tätigkeit unter die entscheidende 50-%-Grenze fällt.

 

Formale Voraussetzungen

Neben den inhaltlichen Kriterien müssen auch formale Anforderungen erfüllt sein:

  • Die Zulage muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift beruhen (z. B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung).

  • Sie darf nicht bloß freiwillig gewährt werden.

  • Die Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt worden sein.

  • Zulagen müssen zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlt werden, um steuerlich begünstigt zu sein.

 

Steuerliche Grenzen und Freibeträge

Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Steuerfreiheit nicht unbegrenzt:

  • Für SEG-Zulagen besteht ein monatlicher Freibetrag (derzeit 400 Euro)

  • Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. überwiegende Nachtarbeit) kann dieser höher ausfallen

Darüber hinausgehende Beträge sind entsprechend zu versteuern.

 

Fazit:

Die steuerfreie Infektionszulage ist in der Praxis möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft und oft mit Unsicherheiten verbunden. Eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall ist daher unerlässlich. Unsere Steuerberater unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 27.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic

Mirlinda Spahiu, LL.M. (WU)
Mirlinda Spahiu, LL.M. (WU)
Associate

Mirlinda Spahiu ist Associate in der Steuerberatung bei Simplify Tax Steuerberatung. Sie betreut sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen in steuerlichen Angelegenheiten. Mit Engagement, Genauigkeit und einem lösungsorientierten Ansatz begleitet sie ihre Klientinnen und Klienten verlässlich durch komplexe steuerliche Themen.

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