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Montag, 23.02.2026

Können nichtärztliche Gesellschafter:innen in einer Gruppenpraxis mitwirken?

Die Idee liegt nahe: Warum nicht z.B. ein:e Jurist:in, Investor:in oder Praxismanager:in als Gesellschafter:in in die Gruppenpraxis aufnehmen um Kapital, Know-how oder Organisation zu stärken? Doch das österreichische Berufs- und Gesundheitsrecht setzt hier klare Grenzen. In diesem Artikel klären wir, ob und wie nichtärztliche Personen in einer Gruppenpraxis beteiligt sein dürfen.

 

Gesetzliche Grundlagen: Nur Ärzt:innen im Gesellschafterkreis?

Die zentrale Bestimmung findet sich im Ärztegesetz 1998 (§ 52a Abs. 1 Z 2): „Gesellschafter:innen einer Gruppenpraxis dürfen ausschließlich zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen und Ärzte sein.“

Das heißt konkret:

  • Nur approbierte und in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzt:innen dürfen Gesellschafter:innen einer Gruppenpraxis im Sinne des Ärztegesetzes sein.

  • Eine juristische Person (z.B. GmbH) kann Gesellschafterin sein – aber nur, wenn sie zu 100% im Eigentum berechtigter Ärzt:innen steht.

 

Ausnahmen? Nur unter strengen Voraussetzungen

Nichtärztliche Gesellschafter:innen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Das betrifft unter anderem:

  • Investor:innen

  • Angehörige anderer Gesundheitsberufe (z.B. Psycholog:innen, Diätolog:innen)

  • Ehepartner:innen oder Familienangehörige ohne ärztliche Ausbildung

  • Praxismanager:innen, Steuerberater:innen oder Unternehmensberater:innen

Auch eine Beteiligung über Umwege (z.B. über eine Holding-GmbH mit gemischter Eigentümerstruktur) ist nicht zulässig.

 

Warum ist das so geregelt?

Der Gesetzgeber verfolgt damit mehrere Ziele:

  • Sicherung der ärztlichen Unabhängigkeit

  • Vermeidung von kommerziellen Abhängigkeiten (z.B. Einfluss durch Investoren)

  • Schutz vor wirtschaftlich motivierten Fehlanreizen

  • Einhaltung der Berufs- und Standesregeln durch alle Beteiligten

 

Welche Rolle können nichtärztliche Personen dennoch spielen?

Auch wenn sie keine Gesellschafter:innen sein dürfen, können nichtärztliche Personen auf andere Weise eingebunden werden:

Anstellung oder freie Mitarbeit

  • Praxismanager:in

  • Betriebsleitung / Organisation

  • Buchhaltung, Marketing, Personalwesen

Beratungsverträge oder Dienstleistungsverträge

  • Externe Leistungen (IT, Abrechnung, Medizintechnik)

  • Rechtlich klar abgrenzen: kein Einfluss auf medizinische Entscheidungen

Finanzierung durch Dritte

  • Bankkredite oder private Darlehen sind möglich

  • aber kein Mitsprache- oder Beteiligungsrecht am Unternehmen

 

Was ist bei der Gründung zu beachten?

  • Gesellschaftsvertrag vorab mit fachlicher und rechtlicher Begleitung prüfen

  • Kein „Strohmann-Modell“ mit nichtärztlicher Einflussnahme!

  • GmbH-Anteile dürfen nur an berechtigte Ärzt:innen verkauft oder übertragen werden

  • Auch Testamente oder Eheverträge sollten gesellschaftsrechtlich abgestimmt werden

 

Fazit

In der österreichischen Gruppenpraxis gelten klare Regeln: Gesellschafter:innen dürfen ausschließlich approbierte Ärzt:innen sein. Eine Mitbeteiligung von nichtärztlichen Personen – sei es durch Kapital oder Arbeitskraft – ist nur in Form von Dienstleistungs- oder Arbeitsverhältnissen möglich, nicht durch Beteiligung oder Mitbestimmung.

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Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 23.02.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Director I Steuerberaterin

Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.

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