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Montag, 13.04.2026

Umsatzsteuer bei ärztlichen Zusatzleistungen

Ärztliche Leistungen sind in Österreich grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für alle Leistungen, die von Ärzt:innen erbracht werden. Insbesondere bei sogenannten Zusatzleistungen kann Umsatzsteuer anfallen. Für Ärzt:innen ist es daher wichtig zu wissen, welche Leistungen steuerfrei sind und wann Umsatzsteuerpflicht besteht.

Grundsatz: Steuerbefreiung für Heilbehandlungen

Nach österreichischem Umsatzsteuerrecht sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistung einem therapeutischen Zweck dient, also der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen.

Wann Zusatzleistungen umsatzsteuerpflichtig sind

Neben klassischen Heilbehandlungen bieten viele Ärzt:innen auch Leistungen an, die nicht unmittelbar einem therapeutischen Zweck dienen. Solche Leistungen gelten steuerlich als sogenannte sonstige Leistungen und können daher umsatzsteuerpflichtig sein.

Typische Beispiele für umsatzsteuerpflichtige Zusatzleistungen sind:

  • ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation

  • Gutachten und Atteste (z. B. für Versicherungen oder Behörden)

  • Sporttauglichkeitsuntersuchungen

  • Führerscheinuntersuchungen

  • Impfungen oder Beratungen im Zusammenhang mit Reisen

  • kosmetische Behandlungen

Da diese Leistungen nicht primär der Behandlung einer Krankheit dienen, unterliegen sie in der Regel der Umsatzsteuer zum Normalsteuersatz von derzeit 20 %.

Gemischte Leistungen in der Praxis

In der Praxis kann es vorkommen, dass eine Leistung sowohl therapeutische als auch nicht-therapeutische Elemente enthält. In solchen Fällen ist entscheidend, welcher Zweck der Leistung überwiegt.

Steht der medizinische Zweck im Vordergrund, bleibt die Leistung steuerfrei. Liegt hingegen der Schwerpunkt auf einem nicht-medizinischen Zweck, kann Umsatzsteuerpflicht entstehen. Eine genaue Einzelfallprüfung ist daher häufig notwendig.

Kleinunternehmerregelung beachten

Ärzt:innen, die umsatzsteuerpflichtige Zusatzleistungen erbringen, müssen auch die Kleinunternehmerregelung im Blick behalten. Liegt der Umsatz aus steuerpflichtigen Leistungen unter der gesetzlichen Umsatzgrenze von derzeit EUR 55.000 im Jahr, kann unter Umständen weiterhin Umsatzsteuerfreiheit bestehen.

Wird diese Grenze überschritten, müssen die entsprechenden Leistungen mit Umsatzsteuer verrechnet und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden.

Fazit

Während klassische ärztliche Heilbehandlungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind, können ärztliche Zusatzleistungen durchaus der Umsatzsteuer unterliegen. Entscheidend ist dabei immer, ob ein therapeutischer Zweck vorliegt oder nicht.

Gerade bei gemischten Leistungen oder neuen Leistungsangeboten empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Prüfung, um spätere Nachforderungen oder steuerliche Risiken zu vermeiden.

Unsere Kanzlei unterstützt Ärzt:innen gerne bei der steuerlichen Einordnung ihrer Leistungen und bei allen Fragen rund um die Umsatzsteuer in der ärztlichen Praxis

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 13.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Sofiia Reznichenko
Sofiia Reznichenko
Associate

Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.

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