Steuerliche Absetzbarkeit von Fortbildungskosten für Ärzt:innen
Die medizinische Fortbildung ist für Ärzt:innen unverzichtbar. Neue Behandlungsmethoden, medizinische Leitlinien und technische Entwicklungen erfordern laufende Weiterbildung. Viele dieser Fortbildungen sind jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen können Fortbildungsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Grundsatz: Fortbildungsausgaben sind steuerlich absetzbar
In Österreich können Ausgaben für Fortbildungen grundsätzlich als Werbungskosten (bei angestellten Ärzt:innen) oder als Betriebsausgaben (bei selbständig tätigen Ärzt:innen) steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Bildungsmaßnahme einen klaren Zusammenhang mit der aktuellen beruflichen Tätigkeit hat und der Verbesserung oder Erhaltung der beruflichen Qualifikation dient.
Typische Beispiele sind medizinische Kongresse, fachbezogene Seminare oder spezielle ärztliche Fortbildungskurse. Entscheidend ist, dass die erworbenen Kenntnisse tatsächlich im beruflichen Alltag genutzt werden können.
Welche Kosten sind konkret absetzbar?
Nicht nur die Teilnahmegebühren selbst können steuerlich berücksichtigt werden. Auch verschiedene Nebenkosten im Zusammenhang mit der Fortbildung sind abzugsfähig. Dazu zählen insbesondere:
Kurs- und Seminargebühren
Prüfungsgebühren
Fachliteratur und Skripten
Arbeitsmittel (z. B. Laptop oder Software für die Fortbildung)
Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte
Nächtigungs- und Reisekosten bei mehrtägigen Veranstaltungen
Diese Ausgaben können im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden.
Für selbständig tätige Ärzt:innen ist außerdem zu beachten, dass ärztliche Leistungen im Bereich der Humanmedizin in Österreich grundsätzlich unecht von der Umsatzsteuer befreit sind. Daher besteht in der Regel kein Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit stehen – auch nicht für Fortbildungskosten.
Wann sind Fortbildungsausgaben nicht absetzbar?
Nicht jede Bildungsmaßnahme wird steuerlich anerkannt. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere, ob ein ausreichender beruflicher Zusammenhang besteht.
Nicht abzugsfähig sind beispielsweise:
Kurse mit überwiegend privatem oder allgemeinem Interesse
Persönlichkeits- oder Motivationstrainings ohne klaren Berufsbezug
Fortbildungen, die hauptsächlich der privaten Lebensführung dienen
Bildungsmaßnahmen ohne nachvollziehbaren Bezug zur medizinischen Tätigkeit
Selbst wenn einzelne Inhalte im Beruf nützlich sein könnten, reicht das allein nicht aus, wenn der Kurs typischerweise auch von Personen ohne beruflichen Bezug besucht wird.
Sonderfall: Ausbildung oder Umschulung
Neben klassischen Fortbildungen können auch Ausgaben für Ausbildungen in einem verwandten Beruf steuerlich abzugsfähig sein. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit steht.
Darüber hinaus können Umschulungsausgaben berücksichtigt werden, wenn die Maßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufs abzielt und entsprechend umfassend ist.
Fazit
Fortbildungsausgaben stellen für viele Ärzt:innen eine wichtige steuerliche Entlastungsmöglichkeit dar. Voraussetzung ist jedoch stets ein klarer beruflicher Zusammenhang zur aktuellen Tätigkeit.
Wer regelmäßig an medizinischen Kongressen, Seminaren oder Weiterbildungen teilnimmt, sollte daher sämtliche Belege sorgfältig aufbewahren. Eine strukturierte Dokumentation erleichtert nicht nur die steuerliche Geltendmachung, sondern hilft auch dabei, mögliche Rückfragen des Finanzamtes rasch zu beantworten.
📩 Unsere Kanzlei unterstützt Ärzt:innen gerne bei der steuerlichen Beurteilung von Fortbildungsausgaben und bei allen Fragen zur optimalen steuerlichen Berücksichtigung dieser Ausgaben.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.03.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.