Ärzt:innen, die eine eigene Ordination führen oder freiberuflich tätig sind, müssen sich nicht nur mit medizinischen Fragen beschäftigen, sondern auch die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten.
Versicherungsschutz für niedergelassene Ärzt:innen
Niedergelassene Ärzt:innen unterliegen grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG). Diese umfasst insbesondere die Pensions- und Unfallversicherung.
Eine Besonderheit besteht im Bereich der Krankenversicherung: Aufgrund der Absicherung über die Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer besteht grundsätzlich keine Pflichtversicherung nach dem FSVG. Durch die Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer erhalten Sie Krankenschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch freiwillig eine Krankenversicherung nach dem GSVG oder ASVG abgeschlossen werden.
Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich mit Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit und endet mit deren Beendigung.
Auswirkungen zusätzlicher Tätigkeiten:
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Ärzt:innen neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch in einem Dienstverhältnis stehen oder weitere Einkunftsquellen haben. In solchen Fällen liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Werden beispielsweise zusätzlich gewerbliche Einkünfte erzielt, kann neben der FSVG-Versicherung auch eine Versicherung nach dem GSVG relevant werden.
Für die Berechnung der Pensionsversicherungsbeiträge werden die Einkünfte aus der ärztlichen und der gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich gemeinsam berücksichtigt. Dabei sind die jeweiligen Beitragssätze sowie die geltenden Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen zu beachten.
Gerade bei neu aufgenommenen Tätigkeiten sollten die Beitragsvorschreibungen sorgfältig geprüft werden. Da die endgültige Beitragsberechnung regelmäßig erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides erfolgt, können Nachforderungen entstehen.
Meldepflichten gegenüber der SVS beachten:
Änderungen, die für das Versicherungsverhältnis relevant sind, müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dazu zählen etwa die Aufnahme oder Beendigung einer selbständigen Tätigkeit, die Anmeldung eines Gewerbes, Beteiligungen an Gesellschaften oder Änderungen bei bestehenden Dienstverhältnissen. Auch die vorübergehende Schließung oder spätere Wiedereröffnung einer Ordination ist meldepflichtig.
Fazit
Die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für selbständige Ärzt:innen können komplex sein. Umso wichtiger ist es, bereits zu Beginn der Tätigkeit die richtigen Weichen zu stellen. Unsere Steuerberater:innen unterstützen Sie gerne bei Ihrer SVS-Anmeldung, der laufenden Betreuung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei steuerlichen Fragestellungen rund um Ihre Ordination.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 09.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Associate
Mirlinda Spahiu ist Associate in der Steuerberatung bei Simplify Tax Steuerberatung. Sie betreut sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen in steuerlichen Angelegenheiten. Mit Engagement, Genauigkeit und einem lösungsorientierten Ansatz begleitet sie ihre Klientinnen und Klienten verlässlich durch komplexe steuerliche Themen.