Medizinstudium steuerlich absetzen – was wirklich geht (und was nicht)
Ein Medizinstudium ist nicht nur zeitintensiv, sondern auch teuer – Studiengebühren, Fachliteratur, Reisespesen und Prüfungsgebühren summieren sich schnell. Viele angehende Ärzt:innen stellen sich daher die Frage: Kann ich diese Kosten steuerlich absetzen?
Die Antwort lautet: Ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. In diesem Beitrag erfährst du, wann das Finanzamt Studienkosten anerkennt – und wie du den steuerlichen Vorteil optimal nutzt.
Medizinstudium = Erstausbildung ➡ Sonderausgaben
Für die meisten Studierenden ist das Medizinstudium die erste Berufsausbildung nach der Matura. In diesem Fall sind die Aufwendungen steuerlich nur eingeschränkt als Sonderausgaben absetzbar.
Was zählt als Sonderausgaben?
Studiengebühren und Kurskosten
Skripten, Bücher, Fachliteratur
Reisespesen zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen
Prüfungsgebühren
Etc.
Aber Achtung:
Sonderausgaben können nur bis zu 2.920 € jährlich (inkl. anderer Sonderausgaben) geltend gemacht werden. Außerdem wirken sie sich nur aus, wenn du in diesem Jahr steuerpflichtige Einkünfte hattest – z. B. durch Nebenjobs, Praktika oder Ferialtätigkeit.
💡 Tipp: Auch wenn du aktuell keine Steuern zahlst, lohnt sich das Sammeln der Belege – für spätere Jahre oder zur Dokumentation im Rahmen der Familienbeihilfe.
Medizinstudium als Zweitausbildung ➡ Werbungskosten
Etwas anders sieht es aus, wenn du das Medizinstudium nach einer abgeschlossenen Erstausbildung beginnst – etwa nach einem abgeschlossenen Erststudium oder nach Berufstätigkeit in einem anderen Bereich. In diesem Fall kann das Studium unter bestimmten Voraussetzungen als Umschulung gelten.
Wann ist das Studium als Umschulung steuerlich absetzbar?
Es besteht ein konkreter beruflicher Umstieg in einen neuen Tätigkeitsbereich.
Das Ziel ist ein echter Berufswechsel (z. B. von Lehrer:in zu ärztlicher Tätigkeit).
Du erzielst idealerweise bereits erste Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. als selbständige:r Honorarkraft oder Turnusarzt:ärztin).
Dann gilt: Die Ausbildungskosten sind in voller Höhe als Werbungskosten (bei Anstellung) oder Betriebsausgaben (bei Selbständigkeit) absetzbar – ohne Höchstbetrag.
Was wird NICHT anerkannt?
Nicht absetzbar sind Kosten, die nicht beruflich veranlasst sind oder keinen klaren Bezug zur künftigen Tätigkeit als Arzt:Ärztin haben:
Allgemeine Persönlichkeitsseminare
Private Reisen im Rahmen des Studiums ohne fachlichen Zusammenhang
Lebenshaltungskosten wie Miete oder Verpflegung
Fazit: Studienkosten gezielt nutzen – aber realistisch bleiben
Für angehende Mediziner:innen lohnt es sich, die steuerliche Absetzbarkeit der Studienkosten zu prüfen – vor allem, wenn bereits erste Einkünfte erzielt werden oder ein Berufswechsel vorliegt. Als klassische Erstausbildung sind die Möglichkeiten eingeschränkt, aber bei Zweitausbildungen oder beruflicher Umschulung eröffnet sich deutlich mehr Spielraum.
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Director I Steuerberaterin
Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.