Gewinnfreibetrag für Ärzt:innen: Steuern sparen durch Investitionen
Der Gewinnfreibetrag zählt zu den wichtigsten steuerlichen Begünstigungen für niedergelassene Ärzt:innen. Er ermöglicht es, einen Teil des erwirtschafteten Gewinns steuerfrei zu stellen und dadurch die Einkommensteuerbelastung zu reduzieren. Besonders attraktiv ist dabei, dass bereits ohne zusätzliche Investitionen ein steuerlicher Freibetrag zusteht. Werden darüber hinaus begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft, kann sich die Steuerersparnis nochmals erhöhen.
Der Grundfreibetrag – Steuerersparnis auch ohne Investitionen
Ärzt:innen mit betrieblichen Einkünften können unabhängig von Investitionen einen Grundfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt derzeit 15 % des Gewinns, höchstens jedoch 4.950 Euro pro Jahr.
Der Grundfreibetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich automatisch berücksichtigt und muss nicht gesondert beantragt werden.
Beispiel: Erzielt eine Fachärztin im Jahr 2026 einen Gewinn von 30.000 Euro, steht ihr ein Grundfreibetrag von 4.500 Euro zu. Bei einem Gewinn von 33.000 Euro oder mehr wird der maximale Grundfreibetrag von 4.950 Euro erreicht.
Zusätzliche Steuerersparnis durch Investitionen
Übersteigt der Gewinn 33.000 Euro, kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Wirtschaftsjahr in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird.
Für Ärzt:innen kommen insbesondere folgende Investitionen in Betracht:
Ultraschallgeräte
EKG-Geräte
Laser- und Diagnostikgeräte
Ordinationseinrichtung
Computer und IT-Ausstattung
Medizinische Spezialausrüstung
Begünstigt sind grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
Zusätzlich können auch bestimmte Wertpapiere zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden. Begünstigt sind Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG, sofern sie ab dem Anschaffungszeitpunkt dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gewidmet und mindestens vier Jahre gehalten werden. Darunter fallen insbesondere bestimmte Schuldverschreibungen und Investmentfonds. Nicht geeignet sind hingegen Rückdeckungsversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen. Für Ärzt:innen kann diese Möglichkeit vor allem dann interessant sein, wenn im betreffenden Jahr keine größeren Investitionen in medizinische Geräte oder Ordinationseinrichtung geplant sind, der Gewinn aber über 33.000 Euro liegt.
Welche Investitionen sind nicht begünstigt?
Nicht jede Anschaffung kann für den Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere:
Personen- und Kombinationskraftwagen (mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen)
Luftfahrzeuge
geringwertige Wirtschaftsgüter
gebrauchte Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter, für die bereits eine Forschungsprämie beansprucht wurde
Gerade bei medizinischen Geräten ist daher darauf zu achten, dass es sich um Neugeräte handelt. Gebraucht angeschaffte Geräte vermitteln grundsätzlich keinen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Vier Jahre Behaltefrist beachten
Ein häufiger Fehler in der Praxis betrifft die gesetzliche Behaltefrist. Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, müssen grundsätzlich mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben.
Werden die Wirtschaftsgüter vorzeitig verkauft, entnommen oder ins Ausland verbracht, kommt es regelmäßig zu einer Nachversteuerung des ursprünglich geltend gemachten Freibetrages.
Insbesondere bei der geplanten Modernisierung einer Ordination sollte daher geprüft werden, ob bestehende Geräte innerhalb der Behaltefrist veräußert werden sollen.
Dokumentation nicht vergessen
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag reicht die Anschaffung allein nicht aus. Die begünstigten Wirtschaftsgüter müssen ordnungsgemäß im Anlageverzeichnis beziehungsweise in einem gesonderten Verzeichnis dokumentiert werden.
Unterbleibt diese Dokumentation oder erfolgt sie unvollständig, kann dies im Fall einer späteren Überprüfung zu steuerlichen Nachteilen führen.
Fazit
Der Gewinnfreibetrag bietet Ärzt:innen eine attraktive Möglichkeit, ihre Einkommensteuerbelastung zu reduzieren. Während der Grundfreibetrag bereits ohne Investitionen zusteht, können größere Anschaffungen – etwa medizinische Geräte oder Ordinationseinrichtungen – zusätzliche steuerliche Vorteile schaffen. Entscheidend sind jedoch die richtige Auswahl der begünstigten Wirtschaftsgüter, die Einhaltung der Behaltefrist sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation.
Unsere Steuerberater:innen unterstützen Sie gerne bei der Planung von Investitionen und der optimalen Nutzung des Gewinnfreibetrages, damit steuerliche Begünstigungen bestmöglich ausgeschöpft werden können.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 24.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Associate
Mirlinda Spahiu ist Associate in der Steuerberatung bei Simplify Tax Steuerberatung. Sie betreut sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen in steuerlichen Angelegenheiten. Mit Engagement, Genauigkeit und einem lösungsorientierten Ansatz begleitet sie ihre Klientinnen und Klienten verlässlich durch komplexe steuerliche Themen.